Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Behandlungskosten im Regelfall nur bei Psychotherapeuten mit einer vertraglichen Kassenzulassung. Die Praxis für Psychologische Psychotherapie ist eine Privatpraxis, wodurch dies nicht zutrifft. Die Kosten für gesetzlich Versicherte können daher nur nach Genehmigung im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens (§13 Absatz 3 SGB V) übernommen werden.
Hierzu sind folgende Schritte erforderlich:
Terminvereinbarung für eine Psychotherapeutische Sprechstunde
Die Terminvergabe erfolgt über die zentrale Terminservicestelle unter der Rufnummer 116117. Die Sprechstunde dient dazu den Behandlungsbedarf festzustellen und Ihnen erste Informationen zu vermitteln. Sie ist auf wenige Termine begrenzt und garantiert keine Therapieübernahme durch den Therapeuten der die Sprechstunde durchführt. Für den Beginn der Psychotherapie bedarf es einer Bescheinigung über die Therapienotwendigkeit aus der Sprechstunde (PTV 11).
Dokumentation über die Wartezeiten bei niedergelassenen Psychotherapeuten
Nach der Sprechstunde erfolgt die Suche nach einem Therapieplatz. Meist ist dieser mit einer langen Wartezeit von über 3 Monaten verbunden. Die Krankenkassen können die Kosten erstatten, wenn eine unaufschiebbare Leistung (in diesem Fall Psychotherapie) notwendig ist und durch niedergelassene Behandler nicht rechtzeitig erbracht werden kann. Es ist daher sehr wichtig, jede Kontaktaufnahme mit einem niedergelassenen Psychotherapeuten und die Wartezeiten in dessen Praxis zu dokumentieren. Eine Übersicht über die niedergelassenen Psychotherapeuten können Sie bei der Krankenkasse erfragen. Ist ein Therapiebeginn bei mehreren niedergelassenen Psychotherapeuten innerhalb von 3 Monaten nicht möglich, besteht die Chance auf Kostenübernahme im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens.
Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen der Kostenerstattung
Hierzu müssen der Antrag des Versicherten, der Nachweis über die Kontaktaufnahme zu niedergelassenen Psychotherapeuten (Dokumentation über Ihre Anfragen und Wartezeiten) und die Bestätigung über die Notwendigkeit zur Psychotherapie aus der Sprechstunde (PTV 11) bei der Krankenkasse vorgelegt werden. Weiterhin stellen wir bei Ihrer Krankenkasse ebenfalls einen Antrag auf Psychotherapie. Erst nach Genehmigung der Kostenübernahme kann mit der Psychotherapie begonnen werden.